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BGH
15. Mai 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - III ZR 210/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 210/16 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11. Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2017 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last gelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrechnung hat der Kostenbeamte von dem Beklagten gemäß KV-Nr. 1242 des GKG eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von 87.712 EUR aus dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 11.685.877,64 EUR erhoben.
Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er beantragt die Umschreibung der Kostenrechnung auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst und eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.
Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der rechtskräftigen, im Erinnerungsverfahren verbindlichen und nicht nachprüfbaren Kostengrundentscheidung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2012, aaO und vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, BeckRS 2010, 10473 Rn. 2 mwN), die Folge des Umstands ist, dass ausdrücklich auch der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Dass allein die Streithelferin Rechtsmittelführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gewesen sei, ist dagegen unzutreffend.
Unterschrift
Arend
Vorinstanz
LG Bochum; 15.01.2015; I-3 O 430/12 / OLG Hamm; 17.03.2016; I-27 U 36/15