OLG Naumburg
25. Oktober 2007
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BGH
8. Juli 2008
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BGH
6. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - EnVZ 80/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVZ 80/07 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zugelassen.
Gründe
Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , festzustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al. ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.
Unterschrift
Tolksdorf Bornkamm Raum
Strohn Kirchhoff
Vorinstanz
OLG Naumburg; 25.10.2007; 1 W 12/07 (EnWG) - Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist