BVerwG
16. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 8 B 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gera; 15.09.2010; VG 2 K 383/08 Ge
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 900 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. September 2010 mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.