BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 22/13
BGH 9. Oktober 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2007, die sie von der Voreigentümerin abgetreten erhielt. Die Abrechnung wurde von der Hausverwaltung im Namen der Klägerin erstellt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen formeller Mängel der Abrechnung ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass die Abrechnung gemäß §§ 556 Abs. 1, 3, 259 BGB formell wirksam ist. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abrechnungspflicht trotz Eigentumsübergangs erfüllt wurde. Die Abrechnung enthält ausreichende Angaben zu Gesamtkosten, Verteilerschlüsseln und Mieteranteilen, insbesondere bei Hauswart-, Schornsteinfeger- und Wasser-/Abwasserkosten.

Praxishinweis
Eine Betriebskostenabrechnung ist auch bei Eigentümerwechsel wirksam, wenn sie klar und nachvollziehbar die Gesamtkosten und Verteilungsgrundlagen ausweist. Interne Vorwegabzüge müssen nicht zwingend in der Abrechnung detailliert erläutert sein, sofern der Mieter die Kosten nachvollziehen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 22/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 22/13
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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