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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2012 - 5 B 23/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 23/12 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gelsenkirchen; 22.12.2011; VG 2 K 1781/09 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 15.03.2012; OVG 12 A 440/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2012, gegen den Hinweis in dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012, dass Veranlassung bestehe, der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin nachzugehen, und gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2011 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der von der Klägerin beanstandete Hinweis in dem Schreiben vom 22. Februar 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind einer Beschwerde ebenfalls nicht zugänglich.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.