BVerwG
22. Juni 2006
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BVerwG
25. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2006 - 6 B 35/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 35/06 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 17.03.2006; OVG 3 LB 16/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Vormeier beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2006 um nicht revisibles Landesrecht.