BVerwG
15. Januar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.01.2009 - 3 B 1/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 1/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 31.10.2008; VG 9 A 34.08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.