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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 9 W (pat) 79/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 79/98 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 79/98 Verkündet am 5. April 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 07 692
…
BPatG 154 6.70 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 8. März 1994 unter Inanspruchnahme der Auslandspriorität JP 05-048320 (P) vom 9. März 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Steuerung mit Sender/Empfänger-Kombinationen"
durch Beschluß vom 9. Juni 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil das Beanspruchte nach ihrer Auffassung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Steuerung (100; 200) mit: - mehreren Sendern (2; 50) mit jeweils einem speziellen Kennungscode; - einer Einrichtung (1; 60) zum Empfangen des von einem der Sender gesendeten Kennungscodes;
- einer weiteren Einrichtung (21; 65) zum Abspeichern registrierter Kennungscodes; und
- einer dritten Einrichtung (20; 64) zum Vergleichen eines empfangenen Kennungscodes mit den abgespeicherten registrierten Kennungscodes und zum Erzeugen eines Steuerungssignals, wenn der empfangene Kennungscode mit einem der abgespeicherten Kennungscodes übereinstimmt;
- wobei die dritte Einrichtung weiterhin ermittelt, ob die Kennungscodes mindestens zweier verschiedener Sender jeweils mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode übereinstimmen und sie daraufhin bei Übereinstimmen den nächsten gesendeten Kennungscode eines weiteren Senders in den Speicher einschreibt."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 51 richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie meint, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Steuerung sei einem Fachmann bei einer entsprechend hohen Sicherheitsanforderung im wesentlichen durch die DE 36 11 147 A1 nahegelegt. Außerdem sei die Umschaltung von einem Normalbetriebsmodus in einen Initialisierungsmodus in der DE 39 28 142 A1 ebenso beschrieben wie in der WO 91/15644. Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die schriftliche Beschwerdebegründung vom 3. März 2000 hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die beanspruchte Steuerung ist ihrer Meinung nach neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; in der Sache muß sie jedoch erfolglos bleiben.
1. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 44 07 692 ist unter Bezugnahme auf die japanische Patentoffenlegung 54-163288 eine Steuerung beschrieben, bei der ein Sender einen Kennungscode aussendet, welcher im Empfänger mit dem dort abgespeicherten Code verglichen wird. Stimmen beide Codes überein, nimmt die Steuerung einen Normalbetriebsmodus ein. Abgesehen davon kann die Steuerung alternativ einen Registrierbetriebsmodus einnehmen, in dem es möglich ist, einen neuen gesendeten Code in der Steuerschaltung des Empfängers einzuspeichern. Das Einspeichern neuer Codes soll auch bei den Steuerungen gemäß den Druckschriften DE-OS 41 23 666 und DE-PS 40 18 261 möglich sein. Allerdings sei auch hier nicht sichergestellt, daß die Einspeicherung durch einen befugten Benutzer erfolgt.
Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht folglich darin, eine Steuerung mit Sender/Empfänger-Kombinationen mit einer Funktion zu schaffen, die es nur einem befugten Benutzer ermöglicht, einen neuen ID-Code einzuspeichern.
Diese Aufgabe wird nach Anspruch 1 insbesondere durch eine Einrichtung gelöst, die ermittelt, ob die Kennungscodes mindestens zweier verschiedener Sender jeweils mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode übereinstimmen. Nur bei entsprechender Übereinstimmung wird der nächste gesendete Kennungscode eines weiteren (neuen) Senders in den Speicher eingeschrieben.
2. Die gewerblich anwendbare Steuerung nach dem Patentanspruch 1 ist neu, denn eine Steuerung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden.
Die DE 36 11 147 A1 kommt dem zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich am nächsten.
Die dortige Steuerung 1 beinhaltet mehrere Sender 3 mit jeweils einem speziellen Kennungscode, vgl insb S 9, Abs 2. Außerdem ist ein Empfänger 4 zum Empfangen des von einem Sender 3 gesendeten Kennungscodes vohanden, vgl insb S 7 letzter Abs iVm der Fig 1. Aus dieser Textstelle geht auch hervor, daß der Empfänger 4 mit einem Speicher 17 zum Abspeichern registrierter Kennungscodes ausgestattet ist. Als dritte Einrichtung dient ein Mikroprozessor 15, denn er vergleicht einen empfangenen Kennungscode mit den abgespeicherten registrierten Kennungscodes und erzeugt ein Steuerungssignal, wenn der empfangene Kennungscode mit einem der abgespeicherten Kennungscodes übereinstimmt, vgl insb S 11 Abs 2 bis S 12 Abs 2 iVm der Fig 2.
Weitere Gemeinsamkeiten mit der streitpatentgemäßen Steuerung bestehen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats nicht. Somit unterscheidet sich die vorgenannte von der streitpatentgemäßen Steuerung durch eine andere Funktionsweise bei der Abspeicherung eines neuen Kennungscodes für einen neuen Sender. Erfindungsgemäß ermittelt die Steuerschaltung 20, ob die Kennungscodes mindestens zweier verschiedener Sender jeweils mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode übereinstimmen und schreibt bei Übereinstimmung den nächsten gesendeten Kennungscode eines weiteren Senders in den Speicher ein. Im Gegensatz dazu reicht es nach der DE 36 11 147 A1 aus, wenn ein einziger Kennungscode entweder durch einen Sender 3 oder manuell über die Taste 28 des Empfängers 4 eingegeben wird, vgl insb S 9 letzter Abs bis S 10 Abs 3.
Die Einsprechende sieht in diesem Unterschied kein patentbegründendes Merkmal. Sie meint, bei entsprechend hoher Anforderung an den Sicherheitsgrad und in Kenntnis der Lehre der DE 36 11 147 A1 werde ein Fachmann mehr oder weniger viele Schlüssel bzw Codes einem Vergleich unterziehen, bevor eine Abspeicherung eines neuen Codes erfolgt. Folglich habe die streitpatentgemäße Lösung nahegelegen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn bei den drei in der DE 36 11 147 A1 erschöpfend beschriebenen Fällen, in denen sich die Notwendigkeit der Neuprogrammierung eines Kennungscodes ergibt, reicht ein Sender oder ein über die Taste 28 manuell eingegebener, registrierter Code aus, um eine Neuprogrammierung weiterer Codes vornehmen zu können, vgl insb Ansprüche 1, 4 und 5, Beschreibung S 9 Abs 3 bis S 10 Abs 3 einschließlich. Es handelt sich folglich um eine in sich geschlossene Lösung, welche von sich aus keine Anregung zu einer wie auch immer gearteten Abwandlung liefert. Wenn ein durchschnittlicher Fachmann, z Bsp ein mit der Konstruktion von derart sicherheitsrelevanten Steuerungen befaßter Ingenieur die bekannte Lösung noch sicherer machen will, bieten sich dafür ohne weiteres die im nachstehend erläuterten Stand der Technik offenbarten Möglichkeiten (zusätzlicher mechanisch kodierter Schlüssel, Rückgriff auf eine internationale Kennungsdatenbank, etc) in erster Näherung gleichberechtigt an. Damit gelangt er jedoch nicht zum Gegenstand des Streitpatents, sondern offensichtlich zu völlig anderen Ausgestaltungen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin beruht daher erkennbar auf dem Wissen um den Streitgegenstand und ist deshalb patentrechtlich ohne Konsequenz.
Die Gegenstände der übrigen Entgegenhaltungen sind von dem Gegenstand des Streitpatents unbestritten weiter entfernt. Sie sind von der Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr aufgegriffen worden.
Die Druckschriften DE 39 28 142 A1 und WO 91/15644 offenbaren übereinstimmend Initialisierungsmodi, in welche der jeweilige Empfänger durch Betätigen einer Taste/eines Schalters bringbar ist und in denen ein neuer Code ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen eingespeichert wird, vgl insb Sp 2 Z 45 bis 51, Z 63 bis Sp 3 Z 6 sowie Sp 3 ab Z 15 der DE 39 28 142 A1 und S 3 Abs 3 und 4 der WO 91/15644. Gleiches gilt unbestritten auch für die in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift dargestellte Steuerung gemäß der Druckschrift JP 54- 163288 A.
Gemäß der Druckschrift DE 41 23 666 A1 ist die Programmierung eines neuen Kennungscodes nur beim Händler möglich, der dazu auf eine internationale Datenbank (IDB) zurückgreift, vgl insb Sp 4 Z 35 ff. Nur unter Verwendung eines mechanisch codierten Schlüssels ist eine nachträgliche Codeänderung bei der Steuerung gemäß der DE 40 18 261 C1 möglich, vgl insb Sp 9 Z 39 bis Z 51. Die Druckschrift DE 41 25 544 A1 befaßt sich lediglich mit der Verbesserung der induktiven Koppelung zwischen Schlüssel und Schloß, wozu vorgeschlagen wird, den Bart des Schlüssels aus ferromagnetischem Material herzustellen, vgl insb Patentanspruch 1.
Somit enthält keine der in Betracht gezogenen Druckschriften einen Hinweis auf die streitpatentgemäße Lösung.
Die spezielle Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Steuerung war daher durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Die patentierte Steuerung ist daher folgerichtig durch keine wie auch immer geartete Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften im patentrechtlichen Sinn nahegelegt. Wie vorstehend dargetan, läßt sie sich auch nicht durch die Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes herleiten. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mithin ist der verteidigte Patentanspruch 1 bestandsfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
Petzold Winklharrer Bork Rauch
prö