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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - I ZR 218/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 218/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 218/02
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen D4¢¦£ A�¤�9�8¥7���43�2��0(¢'&�¨#�"!��¤¦¢�����¨¦¤¢ C© � B @ £ � ¡ $ � � 6 5 � £ )© £ § 1 )© § £% � $¥© £ � £ � � £ � £© §¥ £ ¡ 20.000
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der ¨P�����('H¤¢G4F�E¢� QI © � £© §¥ £ ¡ © B � Beschwer des Beklagten 20.000 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beklagte, der nur als einzelnes Mitglied seiner Sozietät verurteilt worden ist, hat eine höhere Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
Dem Beklagten ist durch das Berufungsurteil nach dessen Begründung nicht verboten worden, sich und die anderen Mitglieder seiner Sozietät als "Spezialisten im Dienst des Anlegerschutzes" zu bezeichnen, sondern lediglich, dieser Angabe den bestimmten Artikel "Die" voranzustellen. Nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in der Vorinstanz soll die Benutzung des bestimmten Artikels nicht dazu führen, daß die streitgegenständliche Werbeaussage als Superlativwerbung verstanden wird (Schriftsätze v. 29.6.2001 S. 3/GA 114a und v. 14.2.2002 S. 5/GA 133). Wird von dieser Einschätzung der beanstandeten Werbung durch den Beklagten als Beschwerdeführer ausgegangen, übersteigt die Beschwer des Be- ¢W© V�U¢�£TSC X 1 @� � § � R �¢eF¢�G§ dcb¢�a`F§ ¥ £ � B E $ � @ $ 5¥ B £ X Y klagten keinesfalls 20.000 vorgelegten anwaltlichen Versicherung des Beklagten davon auszugehen ist, daß selbst der Internet-Auftritt der Kanzlei lediglich für 10 % der seit Februar 2001 erteilten Mandate "zumindest mitursächlich" gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat im übrigen die beanstandete Werbeaussage gerade auch im Hinblick auf die konkreten Umstände, unter denen diese verwendet worden ist, gewürdigt. Ob seine Beurteilung in diesem besonderen Einzelfall zutrifft, kann offenbleiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 15.339
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert