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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.04.2011 - 2 StR 113/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 113/11 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach