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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.02.2023 - 14 W (pat) 37/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 37/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 020 357
…
ECLI:DE:BPatG:2023:220223B14Wpat37.19.0 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der Richter Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich beschlossen:
Das Einspruchs-Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.
Gründe
I.
Auf den Einspruch der Einsprechenden hin hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. Januar 2019 das Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem DPMA durch schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 2022 auf das Streitpatent verzichtet und erklärt, dass dieser Verzicht ausdrücklich alle Rechte für die Vergangenheit einschließe.
Die Einsprechende hat danach zur Sache keine Stellung mehr genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II.
Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund des Verzichts der Patentinhaberin mit Wirkung ex nunc erloschen. Das Beschwerdeverfahren hat sich damit erledigt, es sei denn auf Seiten der Einsprechenden besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses an der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8 - Sondensystem). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da die Einsprechende nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin nicht mit der Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen muss (vgl. nochmals BGH GRUR 2012 1071, Rdnr. 8 - Sondensystem). Das Beschwerdeverfahren war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Amts wegen fortzuführen, vielmehr war die Erledigung des Verfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, welcher der formellen Rechtskraft fähig ist.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw Schell Jäger Freudenreich