BVerwG
6. Januar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.01.2010 - 7 PKH 8/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 8/09 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 18.12.2009; OVG 20 B 1713/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).