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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2004 - 1 B 279/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 279/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 13.08.2003; OVG A 4 B 652/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2003 mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.