Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2008 - 2 A 9/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 9/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 2 A 9.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der Vorsitzende des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 2008 beschlossen:
Der Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin, den Termin zur Verhandlung am 16. Oktober 2008 aufzuheben, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil erhebliche Gründe i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt sind. Das Interesse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an einer Verlängerung des Zeitraums zur Erwiderung auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11. September 2008 ist dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nachzuordnen. In den Schriftsätzen äußert sich der Beklagte zu einer den Beteiligten bekannten Rechtsfrage und übermittelt vom Senat angeforderte Auszüge aus Haushaltsplänen. Der Zeitraum bis zur Verhandlung erscheint für eine Replik durch die Einzelanwältin selbst bei Abstimmungsbedarf mit dem Beamtenbund ausreichend.
Unterschrift
Herbert