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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - II ZB 30/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZB 30/19 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 durch den Richter V. Sander als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.684.239,33 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.684.239,33 EUR festzusetzen.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Vorliegend fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil für das erfolgreiche Rechtsmittel der Klägerinnen keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
2. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten auch für Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren und gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn. 3).
3. Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach billigem Ermessen mit 31.684.239,33 EUR zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die Annahme des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG liegen nicht vor. Weder mangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung noch handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand. Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Interesse der Klägerinnen an der Beseitigung der Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 283, 284), das regelmäßig mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits angenommen wird (BGH, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, ZIP 2016, 436 Rn. 19; Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 37).
Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Klage Zahlungsansprüche in Höhe von 158.421.196,64 EUR. Für die Bemessung ihres Interesses an der Fortsetzung des Rechtsstreits unabhängig von den Kapitalanleger-Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Braunschweig und Stuttgart ist nicht nur ein Bruchteil der sich aus § 39 Abs. 2 GKG bzw. § 22 Abs. 2 RVG ergebenden Höchstbeträge anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, juris Rn. 66, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 212, 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18, juris Rn. 67). Das Interesse an der Beseitigung der Aussetzungsentscheidung ist nicht von diesen Höchstbeträgen, sondern von der Höhe der Ansprüche abhängig, den die Klägerinnen verfolgen.
Es besteht vorliegend auch keine Veranlassung, das Interesse der Klägerinnen im Hinblick auf die Höhe der verfolgten Ansprüche nach einem geringeren Bruchteil zu bemessen. Die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens verzögert und erschwert die Durchsetzung der Ansprüche erheblich, wenn die Entscheidung nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig ist. Sie hat typischerweise konkrete, von der Höhe des verfolgten Anspruchs abhängige wirtschaftliche Nachteile für den Kläger zur Folge. Es stehen damit anders als die Klägerinnen meinen, nicht lediglich zusätzliche Aufwendungen wegen der Beteiligung am Musterverfahren im Raum.
Der sich daraus ergebende Wert von 31.684.239,33 EUR unterliegt nicht der Begrenzung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil im vorliegenden Fall mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind und daher nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG für jede Person ein Höchstwert von 30 Mio. EUR gilt, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR.
V.
Unterschrift
Sander
Vorinstanz
LG Stuttgart; 24.10.2018; 22 O 348/16 / OLG Stuttgart; 29.10.2019; 1 U 205/18