BVerwG
22. Oktober 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2007 - 10 B 114/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 114/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 16.05.2007; VGH A 2 S 81/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in dem vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheids den Kläger klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.