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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1439/95 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. OLG Frankfurt/M. Beschluß vom 01.061995 - 2 Ausl. I 16/95
Vorinstanz
II. OLG Frankfurt/M. Beschluß vom; 14.06.1995; - 2 Ausl. I 16/95
Leitsatz
Es verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, wenn einem Untersuchungsgefangenen ein mehrstündiger Besuch eines Journalisten, bei dem die Geschichte des Gefangenen zum Zwecke der Veröffentlichung aufgeschrieben werden soll, mit der Begründung versagt wird, es sei dem Gefangenen unbenommen, seine Geschichte selbst aufzuschreiben und dann zu veröffentlichen. Denn hierdurch wird der Grundrechtsschutz der Wahl des Mittels der Äußerung verkannt. Der Besuch ist vielmehr zu gewähren, soweit die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange nicht konkret gefährdet sind.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 ; IRG § 27 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen
AfP 1995, 596
NJW 1996, 983
NStZ 1995, 566
StV 1995, 536
ZUM 1996, 233
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Besuchserlaubnis für einen britischen Journalisten, der den Beschwerdeführer in der Auslieferungshaft zum Zwecke einer Veröffentlichung interviewen will.
I. Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Er arbeitete seit 1990 in Diensten der britischen Barings-Bank, zuletzt in Singapur. Der Beschwerdeführer wird der Urkundenfälschung und des Betruges in mehreren Fällen zum Nachteil der Barings-Bank beschuldigt. Dem Geldinstitut soll ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sein. Der Fall erregte in den Medien weltweit Aufsehen.
Der Beschwerdeführer war am 2. März 1995 auf dem Flughafen Frankfurt am Main aufgrund richterlichen Haftbefehls der Republik Singapur festgenommen worden. Er ist in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main - Höchst untergebracht. Inzwischen hat die Republik Singapur förmlich um die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.
Der Beschwerdeführer beantragte am 31. Mai 1995, einem britischen Journalisten die Erlaubnis zum Besuch für die Dauer von vier Stunden zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, daß seine englischen Bevollmächtigten eine Absprache mit einem britischen Presseunternehmen getroffen hätten, wonach in dessen Auftrag der Journalist ein - notwendig umfangreicheres Interview mit dem Beschwerdeführer führen solle, um "seine Geschichte" aufzuschreiben, die dann der gesamten Presse zur Verfügung gestellt werden solle. Mit dem so beantragten Interview-Besuch wolle er auf die Darstellung "seiner Story" Einfluß nehmen und zahlreichen zu seinem Fall bereits im Umlauf befindlichen Falschdarstellungen entgegentreten.
II. Mit Beschluß vom 1. Juni 1995 lehnte das Oberlandesgericht in der Besetzung durch den Vorsitzenden (§ 27 Abs. 3 IRG) den Antrag ab, weil eine solche Besuchserlaubnis über den üblichen Rahmen und den Zweck von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt weit hinausreiche. Sie verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ohne Bedeutung sei deshalb, daß die Leiterin der Vollzugsanstalt ihre Zustimmung zu dem Besuch erteilt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht gehindert "seine Geschichte" schriftlich aufzuzeichnen und an Journalisten und Presseunternehmen zu übersenden.
Der Beschwerdeführer erhob zu diesem Beschluß Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. Juni 1995 unter Wiederholung der schon zuvor angestellten Erwägungen zurückwies.
III. Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Seine Grundrechte würden unverhältnismäßig eingeschränkt.
IV. Der Hessischen Staatskanzlei wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie erachtet die Verfassungsbeschwerde für unsubstantiiert, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gerügt werde, im übrigen für offensichtlich begründet.
V. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird in den Abmaßen ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerügt wird. Die Versagung der Besuchserlaubnis vermag den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht zu berühren.
b) Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; die Kammer ist daher zur Sachentscheidung befugt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Dabei kann offenbleiben, welches dieser Grundrechte schwerpunktmäßig betroffen ist.
a) Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Auf sie bezieht sich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung; auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung [vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 90, 241 [247]). Darüber hinaus gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit zu jeder Form menschlichen Handelns, ohne daß es darauf ankäme, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152, 154]; 90, 145 [171]). Stets schützen diese Grundrechte darum auch die Wahl des Mediums und des Mittels, seine Meinungen und Beobachtungen zum Ausdruck zu bringen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfGE 28, 55 [64]; 71, 108 [113]).
Allerdings finden diese Grundrechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen der gemäß § 27 Abs. 1 IRG auch beim Vollzug der Auslieferungshaft anzuwendende § 119 Abs. 3 StPO zählt [vgl. BVerfGE 35, 307 [309]; 35, 311 [316]; 57, 170 [177]; st. Rspr). Für Beschränkungen nach dieser Bestimmung ist entscheidend, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungs- und Auslieferungshaft in besonderem Maße beherrschen muß (vgl. BVerfGE 35, 5 [9]; 35, 307 [309]), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gebietet. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie geeignet sind, eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden kann. Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß die Zulassung des Besuches den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93 -, NStZ 1994, S. 145 f.), sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der freien Äußerung der Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG) auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt.
b) Diesem Maßstab werden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Schon die Prämisse des Gerichts, die Erlaubnis für den beantragten Journalistenbesuch sei zu versagen, weil es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sei, "seine Geschichte" aufzuschreiben und sodann der Presse zur Verfügung zu stellen, zeigt, daß das Gericht den Grundrechtsschutz der Wahl des Mittels der Äußerung verkannt hat. In diese Wahlfreiheit durfte das Oberlandesgericht nur eingreifen, wenn von dem Interview eine reale Gefährdung für den Zweck der Auslieferungshaft oder die Anstaltssicherheit und -ordnung ausging.
aa) Das Oberlandesgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Konkrete Umstände, von denen eine solche reale Gefahr abgeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungshaft ist allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.
bb) Es ist auch nicht erkennbar, daß mit dem Interview eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt einhergehen könnte. Zu Recht weist die Hessische Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die Erwägungen des Gerichts, der beantragte Besuch überschreite den üblichen Rahmen von Besuchen in der Anstalt und stehe auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht in Einklang, weder je für sich noch in ihrer wechselseitigen Verbindung geeignet sind, eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange darzutun.
Der Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Indes fehlt jede nachvollziehbare Darlegung dafür, aus welchen Gründen die Organisations- und Betriebsabläufe in der Anstalt durch den beantragten 4-stündigen Besuch in nicht mehr hinnehmbarer Weise gestört werden könnten. Einer Rechtfertigung des abgelehnten Besuchs unter diesem Gesichtspunkt hätte es um so mehr bedurft, als dem Gericht die ausdrückliche Zustimmung der Anstaltsleiterin zum Besuch des Journalisten bekannt war.
Ebensowenig liefert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im konkreten Fall einen Ansatz, um die Besuchserlaubnis zu versagen. Die Hessische Staatskanzlei hat auch insoweit zutreffend das Fehlen jeglichen konkreten Anhaltspunkts dafür bemängelt, daß eine mit der Gewährung des Besuches verbundene bevorzugte Behandlung des Beschwerdeführers zu Beeinträchtigungen für den geordneten Anstaltsbetrieb führen müsse, sei es weil andere Insassen sich zu eben solchen Begehren entschließen könnten, sei es, weil andere Journalisten nach einem einmal bewilligten Besuch gleichgerichtete Interviewwünsche geltend machen könnten. Es hängt ja in erster Linie von dem Interesse der Öffentlichkeit ab, ob der Beschwerdeführer oder andere Insassen der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit erhalten, sich in den Medien zu den ihnen zur Last gelegten Taten zu äußern. Daß ein solches Interesse der Öffentlichkeit an Äußerungen des Beschwerdeführers über die fraglichen Vorgänge bei der Barings-Bank besteht, ist angesichts des weltweiten Aufsehens, das sie in Wirtschaftskreisen unstreitig erregt haben, nicht zu bezweifeln. Schon deshalb geht die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung fehl (vgl. auch BGH, StV 1993, S. 32 f.).
Danach beruhen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.