BVerwG
5. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2011 - 2 A 1/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 1/10 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Verfahren auf 75,57 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 EUR als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 EUR festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.