BGH
16. September 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - IX ZB 31/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 31/21 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann
am 16. September 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Januar 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.563,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2020 über die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen eine solche Beschwerdeentscheidung nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Unterschrift
Grupp Lohmann Möhring
Schultz Selbmann
Vorinstanz
AG Nürnberg; 24.07.2020; IN 496/18 / LG Nürnberg-Fürth; 05.01.2021; 11 T 6901/20