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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 21.08.1980 - 3 AZR 313/79 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 313/79 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 1980 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
In Sachen pp. hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 1980 durch den Vizepräsidenten Professor Dr. Stumpf, die Richter Dr. Thomas und Schaub sowie die ehrenamtlichen Richter Engel und Beer für Recht erkannt:
1). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1978 ? 6 Sa 96/78 ? aufgehoben.
2). Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend.
Er war seit 1965 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Seit dem 13. Mai 1977 vermittelte er keine Geschäfte mehr, nach seiner Darstellung infolge einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 12. September 1977 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen keinerlei Kundenschutz mehr genieße, weil die entsprechenden Umsatzzahlen nicht erreicht worden seien. Des weiteren führte die Beklagte aus:
?Wer auf unsere Schreiben und die Kontaktaufnahmeversuche durch Herrn H nicht reagiert, Anwälte einschaltet und versucht, über den Weg der einstweiligen Verfügung Geld von uns zu erhalten, dürfte kaum noch ein Interesse an einer harmonischen Zusammenarbeit haben. Wir nehmen daher sicher an, dass Sie die Aktivitäten für die Firma B AG beendet haben, und bitten Sie um eine entsprechende Bestätigung in dieser Richtung.?
Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 14. September 1977, wie er seinerseits ? am 20. September 1977 ? dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten schriftlich bestätigte. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1977 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er mit der sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses einverstanden sei und einen Ausgleich in Höhe der jetzigen Klageforderung begehre.
Die Beklagte verwahrte sich in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 1977 dagegen, dass ihr Schreiben vom 12. September 1977 vom Kläger als Angebot zur Vertragsaufhebung aufgefasst werde, und kündigte ihrerseits das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 7. Dezember 1977 fristlos mit der Begründung, der Kläger sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden.
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, das Vertragsverhältnis sei aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 12. September 1977, das er als Angebot zur einverständlichen sofortigen Auflösung verstanden habe, einverständlich aufgelöst worden. Er hat mit einer ins einzelne gehenden Berechnung seines Ausgleichsanspruchs beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.486 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält nach wie vor die Auslegung ihres Schreibens vom 12. September 1977 als Angebot zur Auflösung des Vertragsverhältnisses für rechtsfehlerhaft. Sie habe keinerlei Beendigungswillen gehabt, ein solcher lasse sich weder an den äußeren Umständen noch aus dem Wortlaut des Schreibens herleiten.
Das Arbeitsgericht hat, da noch über eine hier nicht weiter interessierende Widerklage zu entscheiden war, durch Teilurteil den Ausgleichsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.
Gründe
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, selbst wenn die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12. September 1977 ein Angebot zur Vertragsauflösung abgegeben haben sollte, sei ein Auflösungsvertrag deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger ein solches Angebot nicht rechtszeitig angenommen habe. Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht, wie das bei der Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB aber geboten ist, sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Frage maßgeblich sein konnten, ob der Kläger darauf rechtzeitig oder verspätet geantwortet hat. Es hat insbesondere übersehen, dass von der Reaktion des Klägers ? je nachdem, wie er sich entschied ? sein Arbeitsplatz und sein Ausgleichsanspruch abhingen und seiner Entschließung somit eine existenzielle Bedeutung zukam. Dem Kläger musste auch daran gelegen sein, seinerseits nicht ohne besonderen Grund zu kündigen, weil er sonst seinen Ausgleichsanspruch verlor (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB). Wenn man unter diesen Umständen mit dem Landesarbeitsgericht in Betracht ziehen wollte, die Beklagte habe dem Kläger die Auflösung angeboten, konnte sich der Kläger, dem nach den vertraglichen Vereinbarungen nur mit Dreimonatsfrist zum Quartalsende gekündigt werden konnte, Zeit nehmen, um die Angelegenheit zu überdenken. Für diesen Fall besteht keine Notwendigkeit, die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB besonders einzuengen. Eine starre, nach einzelnen Tagen bemessene Frist erscheint nicht angebracht. Der Kläger hat innerhalb einer Woche, am 20. September 1977, bereits den Empfang des Schreibens der Beklagten bestätigt. Wie sich aus seiner endgültigen Antwort vom 12. Oktober 1977 ergibt, hat er innerhalb eines Monats eine Entscheidung getroffen, für die er zunächst um anwaltlichen Rat nachsuchte. Unter diesen Umständen erscheint eine angemessene Überlegungsfrist i. S. des § 147 Abs. 2 BGB noch gewahrt.
Das Landesarbeitsgericht wird deshalb von der Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB absehen und prüfen müssen, ob dem Schreiben der Beklagten vom 12. September 1977 tatsächlich ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Vertreterverhältnisses zu entnehmen ist. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
II. Für die weitere Behandlung der Sache durch das Landesarbeitsgericht sei noch auf folgendes hingewiesen:
1). Nach dem Handelsvertretervertrag genoss der Kläger für seinen Bezirk Kundenschutz, der aber automatisch entfallen sollte, wenn der Kläger einen bestimmten Umsatz nicht erreichte. In dem automatischen Wegfall des Kundenschutzes könnte eine Umgehung der zwingenden Kündigungsfristen des § 89 HGB zu sehen sein, weil diese Automatik die Wirkung einer Teilkündigung dann entfaltete, wenn sich die Beklagte darauf berief, wie das in ihrem Schreiben vom 12. September 1977 geschehen ist (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89 Anm. 1 d). Die Beklagte muss sich daher unter Umständen so behandeln lassen, als habe sie eine unzulässige Teilkündigung ausgesprochen; auf sie konnte der Kläger unter Umständen mit einer endgültigen Kündigung deshalb antworten, weil die Beklagte ihm hierzu durch die Berufung auf die ungültige Klausel, die den Vertrag für den Kläger wahrscheinlich praktisch wertlos machte, Anlass gegeben hatte. In diesem Falle behielt der Kläger seinen Ausgleichsanspruch, wie sich aus § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB ergibt.
2). Sollte das Landesarbeitsgericht zu gegenteiliger Ansicht kommen, wird es das Schreiben der Beklagten vom 12. September 1977 einer näheren Auslegung unterziehen müssen, wobei es darauf abstellen muss, wie der Kläger es verstehen durfte. Dazu würde es weiterer Feststellungen ? Kontaktversuche, Einschaltung von Rechtsanwälten, einstweilige Verfügung -, die auf Begleitumstände hindeuten, die dem Kläger bei Empfang des Schreibens bekannt waren und ihm klar machten, wie das Schreiben gemeint war. Gerade die Feststellung dieser Begleitumstände wird für eine umfassende Auslegung unumgänglich sein.
Rechtsgebiete Handelsrecht, Arbeitsrecht, Ausgleichsanspruch