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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - 6 StR 283/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 283/20 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2020 wird
a) das Verfahren Fall II.11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Körperverletzung in vier Fällen, der Bedrohung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.11 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.
Unterschrift
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche
Vorinstanz
LG Braunschweig; 19.05.2020; 212 Js 54134/17 1 KLs 36/19