BGH
17. Februar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2022 - III ZB 86/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 86/21 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September und 11. Oktober 2021 - 16 EK 5/21 - wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem vor dem Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 Qs 50/13 aus Anlass einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung geführten Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 7. September 2021 hat der Vorsitzende des für Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft zu richten, sei, sich der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen sowie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen müsse. Ferner gehe das Gericht davon aus, dass V. A. das Verfahren selbst betreibe. Der Antragsteller hat daraufhin den mit der Sache befassten Senat des Oberlandesgerichts unter anderem wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt sowie mit einem späteren Schreiben die "Annullierung" der Verfügung vom 7. September 2021 begehrt. Mit Beschluss vom 24. September 2021 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 hat es eine zwischenzeitliche Eingabe des Antragstellers, den früheren Beschluss zu "annullieren", und sein neuerliches Gesuch auf Kostenfreiheit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 24. Oktober 2021.
2. Der Senat legt diese Eingabe - soweit es das Ablehnungsgesuch gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbelangt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels eines die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Hauptsache eine Entscheidung nicht veranlasst.
Unterschrift
Herrmann Böttcher
Vorinstanz
OLG Karlsruhe; 24.09.2021; 16 EK 5/21