BGH
8. Dezember 2016
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BGH
21. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - V ZR 125/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 125/16 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
1. Das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass sich die unterbliebene Entscheidung über den - überwiegend unzulässigen - Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Insofern kann auf die Gründe des angegriffenen Senatsbeschlusses Bezug genommen werden.
Die mit der Anhörungsrüge vertretene Ansicht der Klägerin, dass es auf die Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags zu ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht ankomme, trifft nicht zu. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) kommt bei einem behaupteten Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Vorbringen, das in der angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15, juris Rn. 14 f.; BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 22 mwN; st. Rspr.).
2. Der Senat hat auch nicht dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass er hinsichtlich der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe von der Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Aus diesem durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugelassenen Vorgehen kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Klägerin zu diesen Zulassungsgründen sei nicht zur Kenntnis genommen worden.
Der Senat ist auch nicht gehalten, diese Begründung nunmehr nachzuholen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 19 ff.). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, IBR 2016, 61 Rn. 3).
Unterschrift
Stresemann Brückner Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanz
LG Oldenburg; 07.01.2015; 5 O 1533/14 / OLG Oldenburg; 11.12.2015; 8 U 82/15