BVerwG
7. September 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2005 - 9 A 43/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 43/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. September 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.