BVerwG
25. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2011 - 9 A 2/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 2/10 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.