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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2002 - 34 W (pat) 1/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 1/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 1/02 Verkündet am 26. November 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 36 338
…
BPatG 154 6.70 hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Dr.-Ing. Barton, Harrer und Dipl.-Ing. Dipl.- Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des deutschen Patents 42 36 338, das einen Faßdeckel betrifft und vom Senat mit Beschluß vom 30. Juni 1999, Aktenzeichen 34 W (pat) 9/97 erteilt worden ist. Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin einen auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 25. Oktober 2001 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Faßdeckel (12) aus Hartkunststoff für ein flüssigkeitsdichtes Deckelfaß (10) mit einem Faßkörper (16) aus thermoplastischem Kunststoff, an dessen Außenwandung mit Abstand von der Stirnkante (18) der Faßöffnungsmündung angeordnet ein im wesentlichen radial abstehender Mantelflansch (20) als Gegenlager für einen Spannringverschluß (14) vorgesehen ist, wobei der Faßdeckel (12) eine flache Deckelscheibe (22) und einen U-förmigen Deckelrand aufweist, dessen Außenrand (24) den Faßkörper (16) bis zu dessen Mantelflansch (20) übergreift, dessen Innenrand (26) um ein Stück im wesentlichen parallel und nahe zur Faßinnenwandung in den Faßkörper (16) hineingreift, mit einem im Deckelrand angeordneten Dichtungsring (28), der gegen die Stirnkante (18) der Faßöffnungsmündung abdichtet und mit einem am geschlossenen Außenrand (24) des Deckelrandes durchgehend umlaufenden, im wesentlichen radial abstehenden Deckelflansch (30) der gleichfalls von dem Spannringverschluß (14) übergriffen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckelscheibe (22) im Durchmesser verkleinert ausgebildet ist, ihre Höhenlage bzw Oberfläche etwa im Bereich der Höhenebene der oberen Stirnkante (36) des Deckelrandes oder darüber angeordnet ist und ihre Anbindung an den Deckelrand über ein von dem Innenrand (26) des Deckelrands beabstandetes Ringteil (38) erfolgt, welches derart mit dem Innenrand (26) des Deckelrandes verbunden ist, daß zwischen Deckelscheibe (22) und Deckelrand eine ringförmig umlaufende Nut (34) ausgebildet ist, wobei das Ringteil (38) an seinem unteren Ende über ein flaches, sich im wesentlichen rechtwinkelig von den Innenrand (26) des Deckelrandes erstreckendes Ringscheibenteil (40) im Bereich der Höhenebene des Deckelflansches (30) mit dem Innenrand (26) des Deckelrandes verbunden ist.
Sieben Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Faßdeckels nach Patentanspruch 1. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Schriften zum Stand der Technik entgegengehalten worden:
(D1) DE 25 44 491 C2, (D2) DE 1 941 651 U1, (D3) US 3 516 571, (D4) US 4 518 097, (D5) EP 0 372 131 A1, (D6) DE 74 22 335 U1, (D7) DE-OS 1586 817 (D8) DE 80 31 258 U1 und (D9) DE 31 08 442 A1.
Die Einsprechende ist der Meinung, der Fachmann habe - ausgehend von dem Faßdeckel nach der Schrift D1 - den patentgemäßen Faßdeckel im Rahmen fachüblichen Handelns unter Berücksichtigung der Schriften D2 oder D3 und D6 auffinden können.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der patentgemäße Faßdeckel sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A) Der Faßdeckel gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist patentfähig.
1) Er ist gegenüber den Deckeln, die im aufgedeckten Stand der Technik gezeigt und beschrieben werden, neu, was auch die Einsprechende nicht in Abrede gestellt hat. Von den in den Schriften D1 und D9 gezeigten Faßdeckeln unterscheidet er sich durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgeführten Einzelheiten. Von den in den übrigen Schriften gezeigten Deckeln unterscheidet er sich zumindest durch den am Ende des Oberbegriffs erwähnten Deckelflansch, der am geschlossenen Außenrand des Deckelrandes durchgehend umläuft, im wesentlichen radial absteht und (beim verschlossenen Faß) gleichfalls (wie der Mantelflansch des Faßkörpers) von dem Spannringverschluß übergriffen wird.
2) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Faßdeckel gemäß dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Faßdeckel, wie er beispielsweise in den Schriften D1 oder D9 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Ein derartiger Deckel ist dazu bestimmt, einen aus thermoplastischem Kunststoff bestehenden Faßkörper flüssigkeitsdicht zu verschließen. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird ausgeführt, daß beim Absturz eines Fasses, das mit dem vorbekannten Deckel verschlossen ist, eine Undichtigkeit auftreten oder gar der Deckel völlig vom Faß abspringen kann (vgl Sp 1 Z 11 - 15). Aufgabengemäß soll daher der vorbekannte Faßdeckel derart weiterentwickelt und verbessert werden, daß das Faß auch bei einem Sturz aus größeren Fallhöhen flüssigkeitsdicht bleibt und sogar für gefährliche Flüssigkeiten verwendet werden kann (vgl Sp 1 Z 16 - 20).
Es ist nun erkannt worden, daß diese Aufgabe bei dem vorbekannten Deckel dadurch lösbar ist, wenn
a) die Deckelscheibe (22) im Durchmesser (gegenüber dem Innenrand (26) des Deckelrandes) verkleinert ausgebildet ist, b) die Höhenlage bzw Oberfläche der Deckelscheibe etwa im Bereich der Höhenebene der oberen Stirnkante (36) des Deckelrandes oder darüber angeordnet ist, c) die Anbindung der Deckelscheibe an den Deckelrand über ein von dem Innenrand (26) des Deckelrandes beabstandetes Ringteil (38) erfolgt, d) das Ringteil an seinem unteren Ende über ein flaches, sich im wesentlichen rechtwinklig von dem Innenrand (26) des Deckelrandes erstreckendes Ringscheibenteil (40) mit dem Innenrand (26) des Deckelrandes verbunden ist (wodurch zwischen Deckelrand und Deckelscheibe eine ringförmig umlaufende Nut (34) ausgebildet ist) und e) das Ringscheibenteil (40) im Bereich der Höhenebene des Deckelflansches (30) angeordnet ist.
Die Maßnahmen entsprechend den Merkmalen a) bis d) verleihen dem naturgemäß biegesteifen Hartkunststoff-Deckel beim Sturz des Fasses aus größeren Höhen die erforderliche Elastizität, während durch die Anordnung des Ringscheibenteils im Bereich der Höhenebene des Deckelflansches entsprechend Merkmal e) in vorteilhafter Weise die beim Aufprall im Deckel auftretenden Kräfte auf den Teil des Faßkörpers übertragen werden, der gegenüber den übrigen Wandbereichen verstärkt ausgebildet ist und damit für eine verbesserte Dichtheit sorgen kann. Eine Anregung, den aus den Schriften D1 und D9 bekannten Faßdeckel in der beanspruchten Weise auszugestalten, enthalten diese Schriften ersichtlich nicht. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht vorgetragen.
In der Schrift D2 wird ein Deckel (2) aus elastischem Kunststoff gezeigt und beschrieben, der einen Deckelrand mit einem umlaufenden Hutprofil aufweist. Zum Verschließen einer Papp- oder Fibre-Trommel (6) wird der Deckel mit seinem umlaufenden Hutprofil auf den Randwulst der Trommel gespannt und dort mit einem die Randbordur der Trommel hintergreifenden Spannring (1) in seiner Verschlußlage gesichert. Neben dem Hutprofil steigt die Deckelscheibe bis zur oberen Randebene an, damit sich möglichst wenig Flüssigkeit bei Außenlagerung der Trommel im Deckel sammeln kann (vgl S 2 Abs 4 iVm der Zeichnung von D2).
Formal betrachtet weist dieser vorbekannte Deckel in der durchgezogen gezeichneten Ausführungsform die vorstehend aufgeführten Merkmale a) bis d) des patentgemäßen Deckels auf. Die Frage, ob der Fachmann bei der Suche nach Lösungen für die Aufgabe, die Dichtigkeit eines Hartkunststoffdeckels für einen Faßkörper aus Kunststoff zu verbessern, einen elastischen Kunststoffdeckel für eine Papptrommel in Betracht gezogen hätte, was der Senat bezweifelt, kann letztlich offen bleiben, denn selbst wenn man dies zugunsten der Einsprechenden unterstellt, dann würde eine Übertragung dieser Merkmale des vorbekannten Deckels auf den Deckel nach der Schrift D1 allenfalls zu einem Deckel führen, bei dem anstelle der umlaufenden, nicht mit einem Bezugszeichen versehenen Wulst ein umlaufendes Ringteil mit einer angehobenen, verkleinerten Deckelscheibe vorhanden wäre. Das Ringscheibenteil des entsprechend veränderten Deckels nach D1 verbliebe aber mangels einer Anregung aus D2 an seiner Stelle und wäre damit erheblich höher als nach Merkmal e) gefordert angeordnet. Ein derartiger Deckel entspräche ersichtlich nicht der patentgemäßen Lehre. Einen Hinweis auf das kennzeichnende Merkmal e) konnte der Fachmann entgegen der Ansicht der Einsprechenden auch der Schrift D6 nicht entnehmen. Sie zeigt und beschreibt einen prismatischen Pappenbehälter für Molkereiprodukte o.ä., der mit einem Deckel verschließbar ist. Dazu wird der rechteckig umlaufende Deckelrand (7) mit einer Nut (6) mit umgekehrtem U-Querschnitt auf die Öffnungskante des Behälters gesetzt. Die Abdichtung zwischen Deckel und Behälter erfolgt durch das Zusammenwirken eines Wulstes (3") am oberen Ende der Behälterwand mit einem Wulst (8) auf dem Innenrand (5) des Deckelrandes. Der Hauptteil (10) des Deckels, d.h. die Deckelfläche selbst, ist mit dem unteren Ende des Innenrandes (5) des Deckelrandes (7) verbunden (vgl S 4 Mitte iVm Fig 2 von D6). Zwar liegt dieser Verbindungsbereich in der Zeichnung einem schmalen, nach außen aufgebogenen Ende der Außenwand des Deckelrandes gegenüber, das in der Beschreibung als "Flansch 9" bezeichnet wird, dieses Ende ist aber nicht - wie der Deckelflansch 30 beim Patentgegenstand - zur Verbindung mit einem Flansch am Behälter bestimmt oder geeignet, sondern es soll nur das Hineinbringen der Öffnungskante (2) in die Nut (6) erleichtern und als Greifkante für das Abnehmen des Deckels vom Behälter dienen (vgl S 4 Mitte von D6). Mangels einer Vergleichbarkeit des als "Flansch 9" bezeichneten unteren Endes des Außenrandes (7) mit dem Außenrandflansch (8) des Deckels nach der Schrift D1 konnte die Schrift D6 den Fachmann somit nicht anregen, ein Ringscheibenteil entsprechend dem Merkmal e) beim Deckel nach der Schrift D1 mit dem Innenrand des Deckelrandes im Bereich der Höhenebene des Deckelflansches zu verbinden. Dies gilt umso mehr, als in der Schrift D6 die Dichtigkeit des geschlossenen Behälters ausschließlich durch das Zusammenwirken der Wulste erzielt wird.
Eine Zusammenschau der Schriften D1, D2 und D6 konnte den Fachmann somit nicht in naheliegender Weise zum Faßdeckel nach dem Anspruch 1 führen. Die Betrachtung dieser Schriften durch die Einsprechende hält der Senat einerseits für unzutreffend, andererseits für mosaikartig in Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist. Diese Feststellungen gelten sinngemäß auch für eine Zusammenschau der Schriften D1, D3 und D6.
Da - wie im Neuheitsvergleich dargelegt - keine der weiteren Schriften einen Deckel mit einem umlaufenden Deckelflansch zeigt, konnten schon deshalb von diesen Schriften keine Anregungen ausgehen, das Ringscheibenteil entsprechend dem Merkmal e) in Höhe des Deckelflansches anzuordnen.
Der Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand.
B) Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Faßdeckels nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit Patentanspruch 1 haben daher auch die Unteransprüche Bestand.
Ch. Ulrich Dr. Barton Harrer Ihsen
Bb