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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.02.2012 - 9 W (pat) 380/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 380/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 380/06 Verkündet am 20. Februar 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 31 918
…
BPatG 154 05.11 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 197 31 918 mit der Bezeichnung "Windenergieanlage", dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende zu 1. am 8. März 2006 und die Einsprechende zu 2. am 22. März 2006, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Patentinhaber nach einer Unterbrechung mitgeteilt, er habe mit Schreiben und Fax vom 20. Februar 2012 an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet und erklärt, dass Rechte aus dem Patent gegenüber den Einsprechenden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht würden. Hierzu hat er dem Senat eine Kopie des Schriftsatzes nebst dem Sendebericht über das Fax überreicht und den Einsprechenden ebenfalls Kopien ausgehändigt. Auf Nachfrage des Senates haben die Einsprechenden erklärt, dass sie kein weitergehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patentes geltend machten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Einsprüche waren, nachdem das Patent aufgrund des Verzichts des Patentinhabers erloschen ist, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der ex-nunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich. Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist infolge der Verzichtserklärung, deren Erhalt ein empfangsberechtigter Beamter des Deutschen Patent- und Markenamts bescheinigt hat (vgl. dazu Hövelmann, GRUR 2007, 283, 284 Fn. 10) und die auch als Fax ausweislich des Sendeberichts vor Abschluss der mündlichen Verhandlung beim Patentamt eingegangen ist, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen, und der Patentinhaber hat gegenüber den Einsprechenden auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet; ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechenden auch nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden sind.
Pontzen Paetzold Reinhardt Nees
Ko