BGH
23. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZR 182/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 182/09 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 23. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.811,93 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zu den vom Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die Vorinstanz ist hierzu weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen noch hat sie in zulassungsrelevanter Weise die Indizienlage verkannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanz
LG Freiburg; 11.01.2008; 6 O 350/07 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 09.10.2009; 14 U 14/08