BVerwG
27. Juni 2003
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BVerwG
11. August 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2003 - 9 A 46/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 46/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 4. August 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.