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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.01.2003 - 28 W (pat) 56/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 56/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 56/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR Marke 651 256
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Inhaberin der IR Marke 651 256
MONSTER
hat Schutz in Deutschland ursprünglich begehrt für die Waren
7 Machines et machines-outils; moteurs (à l'exception des moteurs pour véhicules terrestres); accouplements et organes de transmission (à l'exception de ceux pour véhicules terrestres); instruments agricoles; couveuses pour les œufs. 12 Véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou par eau. 25 Vêtements, chaussures, chapellerie.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihr den Schutz für die Waren der Klasse 12 verweigert und dies damit begründet, « Monster » werde vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die auffallende Größe und Stärke solcher Fahrzeuge verstanden, womit die Bezeichnung freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. Die Schutzsuchende hat hiergegen Beschwerde erhoben und ihr Warenverzeichnis für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 12 auf
"Motorräder und deren Teile"
beschränkt. Sie ist der Ansicht, das Wort "Monster" sei in Bezug auf diese Waren diffus und vage, denn es sei nicht klar, welches Merkmal dieser Fahrzeuge damit gemeint sei - zB Hubraum, Reifen, Verkleidung, Fahrgefühl usw -, so dass der Verbraucher erst nachdenken müsse und individuell verschiedene Schlussfolgerungen ziehe. Damit eigne sich die Bezeichnung nicht zur unmittelbar und unzweideutigen Beschreibung der Ware. Dies werde auch durch die von der Markenstelle und dem Gericht übersandten Fundstellen aus dem Internet sowie anderen Veröffentlichungen bestätigt. Dabei handle es sich nämlich überwiegend um Fahrberichte, in denen "Monster" in dieser unklaren Bedeutung verwendet werde. Sie selbst sei im übrigen der einzige Hersteller für Motorräder, der diesen Begriff gebrauche. Die Marke sei schließlich in zahlreichen anderen Ländern für dieselben Waren eingetragen worden.
Das Gericht hat alle für die Entscheidung maßgeblichen Fundstellen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Eintragung der Marke stehen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft (Art 5 Abs 1 MMA iVm Art 6 quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ, § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG) entgegen. Mit "Monster" wird bereits eine für den maßgeblichen Verkehr bedeutsame Beschaffenheit von Fahrzeugen und insbesondere Motorrädern beschrieben, womit dieser Begriff zum einen nicht für nur einen Hersteller monopolisiert werden kann, zum anderen sich nicht als Kennzeichen einer betrieblichen Herkunft eignet.
Wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat wird Monster im allgemeinen Sprachgebrauch für "Ungeheuer, Monstrum, Scheusal" udgl verwendet, im Zusammenhang mit Fahrzeugen soll dieser Begriff ausdrücken, dass es sich um ein besonders großes, gewaltiges oder in sonstiger Weise beeindruckendes Produkt, eben ein Monster handelt. Welches Bauteil des Fahrzeugs nun genau dieses Monströse bewirkt, ist unerheblich, denn es ist die Gesamterscheinung, die sich dem Verkehr als Monster darstellt. Auch verlangt dieses Wort nicht nach keiner Spezifizierung, denn "Monster" ist kein realer Begriff, sondern eine Werturteil, das aber in seinem Aussagegehalt eindeutig ist. Wenn auch dem einen Verbraucher die PS-Stärke, dem anderen die Fahreigenschaften und dem dritten das beeindruckende Aussehen eines Motorrades besonders wichtig sind, so steht für jeden der Begriff "Monster" doch als Synonym für ein Fahrzeug, das auf Grund dieser Merkmale ein Ungetüm auf Rädern ist oder zumindest wie ein solches wirkt. Dies zeigen die zahlreichen - auch privaten - Fahrberichte besonders anschaulich. Dort finden sich Begriffe wie Monster-Bike (für Merlin, das schwerste Motorrad der Welt), PS-Monster (Zephyr 750, Kawasaki ZX-9R ), Monster (K 1200 LT von BMW, Honda CX-Reihe, Kawasaki ZZ-R 1100)) und Aussagen wie "Monster aus Stahl, Alu und Chrom" (Harley-Davidson), "Frankensteins Monster" (Kawasaki), "ich fing das Monster...wieder ein" (für CBR 1100 XX), "Motorrad ...(ist) ein feuerspuckendes, ohrenbetäubendes..., hässliches Monster" (privater Fahrbericht). "Monster" wird also herstellerübergreifend von Fachleuten und Privatpersonen als Hinweis auf eine für sie bedeutsame Eigenschaft von Motorrädern verwendet und verstanden. Damit handelt es sich um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dient, womit eine Freihaltung des Begriffes für andere Mitbewerber notwendig ist. Zudem besitzt die Marke kein Unterscheidungskraft. Wenn der angesprochene Verkehr ein Motorrad oder dessen Teile mit "Monster" gekennzeichnet sieht, so denkt er in erster Linie an eine Beschreibung der "monströsen" Eigenschaften des Produkts und nicht an die betriebliche Herkunft. Damit sind auch die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erfüllt (st Rspr, zB BGH WRP 2002, 1073 - BONUS II).
Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 205/99) - "Monster Engine" für Waren der Klasse 9 -, denn dort wurde festgestellt, dass zwei Begriffe kombiniert wurden, die "als solche nicht zusammengehören", was an sich schon gegen einen klaren Aussagegehalt einer Bezeichnung spricht. Hier jedoch steht - zB ebenso wie zB in BGH - MEGA oder BGH - TURBO (BlPMZ 1996, 498, 416) der beschreibende Gehalt des Wortes fest und es ist darüber hinaus belegt, dass es auf dem betreffenden Warengebiete vielfach verwendet wird (anders als MEGA für Zigaretten und TURBO für Herbizide uä).
Markeneintragungen in anderen Ländern oder auch in Deutschland können hier zu keiner anderen Entscheidung führen, denn solche können zwar in Zweifelsfällen durchaus als Indiz für die Schutzfähigkeit herangezogen werden, bei Vorliegen von zahlreichen Nachweisen einer beschreibenden Verwendung des Begriffes sind sie aber ohne Belang.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor, denn weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch wurde von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen (§ 83 Abs 2 MarkenG). Es handelt sich vielmehr um tatsächliche Feststellungen, die einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht zugänglich sind.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele
Fa