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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.06.2023 - 14 W (pat) 6/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 6/22 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat6.22.0
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die
(D1) DE 10 2015 108 375 A1 (D2) DE 103 01 354 A1 (D3) DE 39 09 661 A1 (D4) DE 28 00 943 A1
als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden waren. Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgung der Anmeldung keinen Erfolg verspreche, da die Gegenstände der Anmeldung weder neu noch erfinderisch seien. Denn bei den geltenden Ansprüchen 1 bis 9 handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe von in den D1 und D2 aufgeführten Patentansprüchen. Der Anmelder habe gegenüber den Gegenständen dieser Ansprüche der D1 und D2 in seiner Patentanmeldung im Wesentlichen lediglich die Begrifflichkeiten einer "Kokorecproduktion mit Wurstfüllung nach deutscher Art" und einer "Naturdarm Kokorecproduktion mit Wurstfüllung nach deutscher Art" eingeführt. Diese vorgenommenen Änderungen in der Bezugnahme der aus D1 und D2 vorbekannten Verfahren auf ein anderes Erzeugnis mache das beanspruchte Verfahren jedoch weder neu noch erfinderisch.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise kommentiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis 138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen Prüfungsmaßstabs, die fehlende Patentfähigkeit des vorliegenden Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.
Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg Schell Wagner Philipps