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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.07.2006 - 3 StR 132/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 132/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker