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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.06.2007 - X ZR 56/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 56/05 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Patentnichtigkeitssache
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
Akteneinsicht XVIII
Normenkette
PatG § 99 Abs. 3
Leitsatz
Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.
Tenor
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Den Patentanwälten G. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 56/05 gewährt.
Gründe
Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen.
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Der Gewährung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen Patentverletzungsprozess stammende Dokument D 16 (Schriftsatz der Beklagtenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). In diesem Sinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch in dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungsprozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die Akteneinsicht in die Akten von Patentnichtigkeitsverfahren nicht zu. Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.
Unterschrift
Melullis Keukenschrijver Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 02.02.2005; 4 Ni 37/03