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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.11.2004 - 21 W (pat) 12/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 12/04 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 12/04 Verkündet am 11. November 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 49 728.8-44
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 6.70
Gründe
I
Die ein "Mobiles Teleskop-Regalsystem für tragbare Computer und Komponenten" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Oktober 2001 eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 5. Juni 2003 erfolgt.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Erfindung in den Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt sein Patenbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 weiter.
Dieser Patentanspruch 1 lautet:
"Mobiles Regalsystem, bestehend aus einer Grundplatte und einer oder mehreren horizontal darüber angeordneten Ebenen, die auf der linken und rechten Seite über ein Schienen-, Scharnier-, Klapp- oder Scherengittersystem mit der Grundplatte verbunden sind."
Im Verfahren befinden sich unter anderem folgende Druckschriften:
(2) DE 295 15 154 U1 (5) DE 197 10 038 A1 Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, mobile Computer und dazugehörige Komponenten, wie z.B. Drucker, die keine bauliche Einheit bilden, so unterzubringen, dass sie im Einsatzfall möglichst wenig Platz beanspruchen (vgl ursprüngliche Unterlagen insbes Beschreibung, 2. Blatt, erster und zweiter Abs).
Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Er führt dazu hauptsächlich aus, dass es ein Regalsystem mit einer Ausbildung, wie sie im Anspruch 1 beansprucht sei, bislang nicht auf dem Markt gebe. Bisher seien, wenn Computer und z.B. Drucker zusammen benutzt werden mussten, diese Geräte stets in einem Koffer untergebracht worden und man musste in den Koffer hineingreifen, um den Computer bedienen zu können. Hier schaffe die Erfindung Abhilfe, weil mit dieser Ausgestaltung der Computer und der Drucker übereinander liegen und der Computer somit gut zugänglich sei. Anregungen für eine derartige Ausgestaltung ergeben sich aus dem Stand der Technik nicht.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Anmelder beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, fünf Blatt Beschreibung, eingegangen am Anmeldetag.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er ist auf Blatt 1 der Beschreibung in den Absätzen 2, 3 und 4 von unten offenbart. Das Ersetzen des Begriffs "Teleskop-Regalsystem" durch "Regalsystem" ist geboten, weil es sich hier um die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers handelt. Unter einer Teleskop-Anordnung versteht der Fachmann ein koaxiales Ineinanderschieben von Rohren, was beim Anmeldungsgegenstand aber nirgends angewendet wird, hier findet die Befestigung der einzelnen Ebenen über ein Schienen-, Scharnier-, Klapp- oder Scherengittersystem statt. Der Patentanspruch 1 gibt des Weiteren zum einen nunmehr auch eindeutig an, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll und gibt zusammen mit der Beschreibung zum anderen eine vollständige und ausführbare Lehre wieder. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich aber, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil dieser dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Entwicklung und Herstellung von Regalsystemen befassten Techniker, durch den Stand der Technik nahegelegt ist.
Dieser Fachmann kennt aus seinem alltäglichen Umfeld Regale verschiedenster Arten zum Lagern von Büchern, Waren und sonstigen Gegenständen übereinander und weiß, dass durch eine Regallagerung die Ablagefläche im Vergleich zur jeweiligen Grundfläche ganz erheblich gesteigert wird infolge der Vervielfachung der jeweiligen Grundfläche. Also wird der Fachmann, wenn er zum Beispiel einen Computer und einen Drucker, die nebeneinander stehend in einem bestimmten Einsatzfall zu viel Platz beanspruchen, horizontal übereinander und damit in verschiedenen Ebenen unterbringen. Dazu bedarf es, wie bei den allgemein bekannten Regalen üblich, einer Grundplatte und mindestens einer horizontal darüber angeordneten weiteren Ebene, die in geeigneter Weise miteinander zu verbinden sind. Solche horizontal übereinander angeordnete Ebenen werden aber nicht nur bei reinen Regalsystemen, sondern auch bei verschiedenen anderen Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel auch bei einem mobilen Transportgerät nach der Druckschrift (2), das aus zwei horizontalen Ebenen (1 und 2 in Fig 1) aufgebaut ist, die übereinander angeordnet sind und auf der linken und rechten Seite durch ein Scherengittersystem (3 in Fig 1) miteinander verbunden sind. Die zwei Ebenen bilden dabei Abstellflächen 1 und 2 (S 2, 3. Abs). Eine ähnliche Anordnung ist auch aus der Druckschrift (5) bekannt. Hier ist bei einem Geräteschrank mit einer Arbeitsplatte 4 (vgl Fig 5 und insbes Fig 4) die Oberseite 6 dieses Schrankes so ausgebildet, dass mittels einer scherenartigen Scharnier-Konstruktion ein Teil aufklappbar ist, auf dem z.B. ein Telefon- oder ein Faxgerät abgestellt werden kann (Beschreibung Sp 3, Z 55 bis 61). In diesem Fall liegen auch zwei Ebenen, nämlich die Arbeitsplatte 4 und die aufklappbare Oberseite 6 übereinander, die beide mit Geräten bestückt werden können (vgl Fig 4 iVm mit Fig 5).
Es liegt nun für den Fachmann nahe, wenn er vor das Problem gestellt wird, einen Computer und ein Zusatzgerät möglichst platzsparend einander zuzuordnen, die Regalidee von übereinander angeordneten Ebenen aufzugreifen und als Verbindung der horizontalen Ebenen untereinander z.B. das aus (2) oder (5) bekannte Scherengittersystem einzusetzen. Dazu bedarf es keiner erfinderischer Überlegungen.
Dr. Winterfeldt Klosterhuber Engels Dr. Maksymiw
Be