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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2008 - 6 C 31/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 31/07 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 25.04.2007; VGH 6 S 46/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 2007 sind wirkungslos, soweit die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind.
Die Klägerin trägt je die Hälfte der Gerichtskosten des ersten und des zweiten Rechtszuges sowie die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, der Beklagte trägt je die Hälfte der Gerichtskosten des ersten und des zweiten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind insoweit wirkungslos, als sie noch nicht rechtskräftig geworden sind (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtskräftig ist über die im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge zu 2 und 3 entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und darin eine Kostenregelung getroffen haben, entspricht es billigem Ermessen, über die Kosten entsprechend zu entscheiden. Die Parteien haben folgende Vereinbarung über die Tragung der Kosten geschlossen:
"Jede Partei trägt endgültig die von ihr gezahlten Gerichtskosten. Eventuell zuviel gezahlte Gerichtskosten sind an die Partei zurück zu erstatten, die diese eingezahlt hat. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
Diese im Vergleich getroffene und daher die Parteien untereinander bindende Kostenregelung kann indessen nicht der Entscheidung über die Gerichtskosten durch das Gericht zugrunde gelegt werden, weil sie keine hinreichend klare Grundentscheidung für deren Festsetzung darstellen würde, die wiederum erst die im Vergleich angesprochene Erstattung eventuell überzahlter Gerichtskosten ermöglichte. Außerdem ist über die Kosten zum Teil bereits rechtskräftig entschieden, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klageanträge zu 2 und 3 rechtskräftig geworden ist. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts geändert hat. Die Auslagen sind zudem nicht erkennbar berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Ziels der Vergleichsregelung und unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung ist über die Gerichtskosten danach dahin zu entscheiden, dass die Parteien unbeschadet ihrer internen Bindung und der daraus etwa folgenden internen Ausgleichspflicht je die Hälfte der im ersten und im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten tragen und die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kann die Regelung des Vergleichs der Entscheidung über die Kosten zugrunde gelegt werden.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47,
52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich