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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - 5 StR 86/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 86/19 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich der Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Klarstellung, dass die aufrecht erhaltene Nebenentscheidung aus dem Strafbefehl vom 10. August 2018 die Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis betrifft.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bedarf es in aller Regel keiner die Feststellungen zum Schuldspruch betreffenden Beweiswürdigung. Die gleichwohl notwendige Beweiswürdigung zu den allein für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Feststellungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu der Einziehungsentscheidung.
Die trotz eines Verzichts auf sichergestelltes, aus Drogengeschäften herrührendes Geld angeordnete Einziehung nach § 73a StGB hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher