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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.03.1994 - 4 StR 75/94 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 75/94 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 1994 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nur in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung als unverzichtbar erweist.
Normenkette
StGB § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen
StV 1994, 370
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner zulässig auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte insbesondere eine Verletzung des § 47 Abs. 1 StGB. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hält die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerläßlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Hierzu führt es im Urteil aus, "die besondere Dreistigkeit der Tatausführung und die darin zutage getretene kriminelle Intensität ließen die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr zu. Das dreiste Verhalten zeigte sich auch darin,daß die Angeklagten und U. noch im Ladenlokal die Sicherungshüllen der CD-Platten aufknackten und den Versuch unternahmen, den Supermarkt mit 15 Flaschen hochwertiger Spirituosen in einer eigens zu diesem Zweck kurz vorher entwendeten Reisetasche in Diebstahlsabsicht verlassen zu wollen" (UA 17). Mit dieser Begründung sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan. Das Urteil läßt vielmehr besorgen, daß die Strafkammer ihrer Entscheidung einen rechtlich fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat.
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 47 Rdn. 1). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. hierzu Dreher/Tröndle aaO. § 47 Rdn. 7; Lackner StGB 20. Aufl. § 47 Rdn. 6; jeweils m. Rspr.-Nachw.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang ausschließlich erörterten tatbezogenen Umstände "besondere" Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB sind. Bedenken könnten sich insoweit namentlich daraus herleiten, daß das "Aufknacken" der Sicherungshüllen der CD-Platten dazu diente, das Entdeckungsrisiko zu mindern. Dies gehört jedoch so sehr zum Regelbild des Diebstahls, daß darin schwerlich ein Umstand erblickt werden kann, der ausnahmsweise zur Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zwingt. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, daß sich das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht mit der Person des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Darauf konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, zumal da das Landgericht bei der Erörterung des § 56 Abs. 1 StGB dem nicht bestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei auch berücksichtigt hat, daß er sich in dieser Sache bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat und nach der Tat Opfer einer schweren Gewalttat geworden ist, an deren Folgen er noch sichtbar leidet. Angesichts dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände fehlt es an einer tragfähigen Begründung dafür, daß die Verhängung einer Geldstrafe gegen diesen Angeklagten als angemessene Rechtsfolge des abgeurteilten Diebstahls nicht mehr ausreicht und deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich ist.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Gelsenkirchen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.