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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2004 - 9 B 57/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 57/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 01.04.2003; OVG 6 A 10777/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 028,32 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2003 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.