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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2012 - 4 A 1001/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1001/10 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 zurückgenommen hat und der Beklagte der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 schon vorsorglich zugestimmt hatte. Der Einwilligung der Beigeladenen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine eventuelle Kostenvereinbarung zwischen den Beteiligten, die von der gesetzlichen Kostenfolge abweicht, bleibt unberührt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Senat mit Beschluss vom 3. November 2004 (BVerwG 4 A 1068.04 ) vorläufig auf 15 000 EUR festgesetzte Streitwert entspricht nicht der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergibt. Er ist zu erhöhen. Einen Streitwert von 15 000 EUR sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327), an dem sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss vor, die von einem drittbetroffenen Privaten erhoben wird (Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Die Interessen der Klägerin an der Aufhebung hilfsweise Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August 2004 sind gewichtiger als die Interessen privater Dritter und müssen sich daher in einem höheren Streitwert niederschlagen. Sie sind auf der anderen Seite nicht so gewichtig wie die Interessen drittbetroffener Gemeinden, für deren Klagen der Streitwertkatalog (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3) einen Streitwert von 60 000 EUR vorschlägt. Angemessen bewertet sind die Interessen der Klägerin mit einem Streitwert von 30 000 EUR.