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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 3 B 35/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 35/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Schwerin; 03.04.2003; VG 1 A 2961/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. April 2003 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. November 2003 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.