BVerwG
28. März 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 9 A 4/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 4/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 (als Gesamtschuldner) sowie der Kläger zu 3 jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 34.2 und 2.2 .2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327).