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22. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.02.2007 - IX ZA 44/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 44/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gegenvorstellung ist unanfechtbar. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle der unanfechtbaren Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 23/04, WM 2005, 76, 77). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
LG Bayreuth; 05.04.2005; 34 O 826/03 / OLG Bamberg; 09.10.2006; 4 U 72/05