Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 B 17/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 17/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 18.01.2005; VGH 10 UZ 2890/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 13. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.