BVerfG
3. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 03.09.2019 - 2 BvR 2282/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2282/18 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.