Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - VIII ZR 318/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 318/06 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst, Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 EUR sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird. Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 EUR wird damit keine Beschwer über 20.000 EUR geltend gemacht.
Streitwert: 14.
Unterschrift
296,60 EUR
Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen
Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanz
AG Gießen; 06.06.2006; 45 M C 526/05 / LG Gießen; 10.11.2006; 1 S 221/06