BVerfG
6. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.09.2019 - 2 BvQ 72/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 72/19 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| 1) |
| Antragstellerin: |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2019 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).
Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>; BVerfGK 1, 32 <37>). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.
Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen "Verfügungen" etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter Subsidiaritätsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |