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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.06.2012 - 6 W (pat) 31/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 31/11 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 062 460.8
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2010 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 21. Mai 2012, - Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 21. Mai 2012, - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 16. Dezember 2008, - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 3), eingegangen am 13. November 2009.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 16. Dezember 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2008 062 460.8 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. November 2010 zurückgewiesen, da der Gegenstand nicht neu sei. Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 US 2005/0103371 A1 E2 US 2 844 156 A E3 FR 2 557 184 A1 E4 GB 2 110 261 A E5 CH 655 539 A5 E6 DE 10 2005 009 141 A1 E7 DE 100 00 545 A1 E8 US 5 186 231 A E9 EP 0 669 447 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2012, eingegangen am 21. Mai 2012, reicht er neue Patentansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 und 2 ein.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 7 vom 21. Mai 2012, - Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 21. Mai 2012, - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 16. Dezember 2008, - 1 Blatt Zeichnung (Fig. 3), eingegangen am 13. November 2009.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
1. Sonnenschutzdach mit einer Stoffbespannung, die an zwei Riegelstangen von Rahmen befestigt ist und dazwischen über eine Firststange verläuft, und bei dem die Rahmen fest oder drehbar bzw. verschieblich an einer Stütz- bzw. Hängekonstruktion befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen als ein Bespannungs-Rahmen ausgeführt sind und dass die Firststange fest oder verschieblich oder drehbar mit der Stütz- bzw. der Hängekonstruktion verbunden ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an:
2. Sonnenschutzdach nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannung des Stoffes einstellbar ist, indem die Firststange gegen die Bespannung gedrückt oder gezogen wird bzw. indem der Rahmen mit der Stoffbahn gegen die Firststange gespannt wird.
3. Sonnenschutzdach nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannung des Stoffes oder die Länge der Stoffbahn durch das Ziehen an der Stoffbahn oder durch das Aufrollen der Bespannung einstellbar ist.
4. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen ausziehbar ist.
5. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass mehr als eine Firststange angeordnet ist.
6. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen und die Firststange bzw. Firststangen an einer festen oder verschieblichen bzw. drehbaren frei stehenden Stützkonstruktion befestigt ist bzw. sind.
7. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen und die Firststange bzw. Firststangen über eine feste oder verschiebliche bzw. drehbare Stütz- oder Hängekonstruktion an bestehenden Objekten befestigt sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und einem Merkmal aus der Beschreibung (Bespannungsrahmen).
Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 8.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbesondere darin, dass der Rahmen als Bespannungsrahmen ausgeführt ist, der an einer Stütz- bzw. Hängekonstruktion derart befestigt ist, dass die Stoffbespannung über eine Firststange verläuft, die fest oder verschieblich oder drehbar mit der Stütz- bzw. Hängekonstruktion verbunden ist. In dem aufgezeigten Stand der Technik findet sich keinerlei Hinweis auf einen derartigen Aufbau eines Sonnenschutzdachs, so dass der - zweifellos gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den zitierten Druckschriften sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere, in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgegriffene Stand der Technik dem Sonnenschutzdach gemäß Anspruch 1 nicht näher kommt und damit dessen Patentfähigkeit nicht entgegensteht.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.
5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG) und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 3 dargelegt wurden.
Dr. Lischke Guth Küest Dr. Großmann
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