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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - V ZB 71/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 71/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2018 und für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Antrag erst am 7. Januar 2020 und damit nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Diese Frist begann nämlich mit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an den damaligen Rechtsanwalt der Beteiligten zu 1 am 21. Dezember 2018. Die hiernach versäumte Jahresfrist ist einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 14).
2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 2 ZPO) nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Unterschrift
Stresemann Weinland Göbel
Kazele Hamdorf
Vorinstanz
AG Alsfeld; 15.03.2017; 33 K 37/13 / LG Gießen; 20.04.2018; 7 T 128/17; 7 T 153/18; 7 T 154/18