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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 W (pat) 23/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 23/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 52 209.6-26
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 16. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. August 2009 verweigert.
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf von einem Monat und 19 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2009 gezahlt werden konnte. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt.
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Fetterroll
Bb