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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.04.2004 - 28 W (pat) 123/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 123/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die angegriffene Marke 395 06 913
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 04 - vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos - soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 04 - ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele
Bb